Die Erlaubnisscheine, Ausgabestellen, Mindestmaße, Schonzeiten...
Die Fischereigenossenschaft Südwesthörn-Bongsiel gibt für seine Gewässer drei verschiedene Erlaubnisscheintypen mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer aus. Der Jahres-Erlaubnisschein berechtigt zum Fischfang in den Genossenschaftsgewässern in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres, der Monats-Erlaubnisschein ist gültig vom Anfangstag bis zum gleichen Tag des Folgemonats (z.B. 17.02. bis 17.03.). Der Tages-Schein (mit der Gültikeitsdauer von einem Tag) ist nur beim Deichbauamt in Risum-Lindholm erhältlich!
Es dürfen 4 Handangeln mit je einem Haken eingesetzt werden. An einer Fliegenrute sind 2 Fliegen erlaubt. Für Köderfischsenken gilt eine Begrenzung auf 1 x 1 m. Kleine Ruderboote (ohne Motor und Segel) können zum Fischen mit Handangeln genutzt werden.
Preise:
Für Erwachsene kostet der Jahresschein 40 €, der Monatsschein 20 € und der Tagesschein 5 €. Jugendliche (unter 18 Jahre) können für 10,- € ein ganzes Jahr angeln (= Jahresschein).
Für das Fangbuch, welches den Erlaubnisschein und die Fangliste beinhaltet, wird ein Pfand von 5,00 € erhoben und wird bei der Rückgabe erstattet bzw. mit dem neuen Fangbuch verrechnet. Das Pfand wurde eingeführt, um die Rücklaufquote der Fanglisten zu erhöhen. Diese ist für die Beurteilung der Fischbestände (Hegeplan) und der entsprechenden Besatzmaßnahmen von größter Bedeutung. Die Fanglisten können auch unter Angabe der Fangbuchnummer per Mail oder Fax gesendet werden. Auch die Rückgabe einer leeren Fangliste, also wenn kein Fisch gefangen wurde, ist ebenfalls sehr wichtig.
Ausgabestellen:
Das Fangbuch inkl. Erlaubnisschein kann nach Vorlage eines gültigen Fischereischeines bei folgenden Ausgabestellen erworben werden:
- Fischereigenossenschaft beim Deichbauamt (Mo-Fr: 8:00 - 12:00 Uhr, Mo – Do: 13:00 - 16:00 Uhr) , Heie-Juuler-Wäi 1, 25920 Risum-Lindholm, Tel. 04661-6003-10, Fax 04661-6003-15, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Homepage: www.angeln-nf.de
- Obi ehem. Friesencenter (Mo-Fr: 8:00 - 20:00 Uhr, Sa: 8:00 - 18:00 Uhr), Ostring 51-55, 25899 Niebüll, Tel. 04661-9033-45, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Homepage: www.obi.de/baumarkt/niebuell/
- Angelgeräte Ovens GmbH (Mo-Fr: 9:15 - 18:30 Uhr, Sa: 9:00 - 12:30 Uhr) , Andreas-Clausen-Straße 2, 25813 Husum , Tel. 04841-72432, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! , Homepage: www.meerforelle.net
- Zoo Petersen Leck (Mo-Fr: 9:00 - 18:00 Uhr, Sa: 9:00 - 15:00 Uhr) , Industriestraße 21, 25917 Leck, Tel. 04662-8916785, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
- Lütte Holtstuuv (Mo-Fr: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr, Sa: 9:00 - 12:30 Uhr), Tondernsche Straße 41a, 25821 Bredstedt, Tel. 04671-930935, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! , Homepage: www.holtstuuv.de
- Angeljoe Flensburg (Mo-Fr: 8:00 - 18:00 Uhr [Apr.-Sept. bis 19:00 Uhr], Sa: 08:00 - 17:00 Uhr) , Scandinavian-Park 3, 24983 Handewitt, Tel. 04608-9722970, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! , Homepage: www.angeljoe.de
Bedingungen für das Angeln:
Die gesetzliche Grundlage für die Erlaubnis zum Fischfang in den Fischhegebezirken der Fischereigenossenschaft ist die Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiverordnung (BiFVO) und das Landesfischereigesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Die Schöpfwerke (inkl. Ein- und Auslaufbauwerke) dürfen nicht betreten werden.
Der Erlaubnisschein berechtigt nicht zum Befahren der Deiche und Verbandsflächen mit Motorfahrzeugen. Die Hecktore sind geschlossen, Gewässer und Ufer sauber zu halten. Das Entzünden von Lagerfeuern ist nicht gestattet. Jegliche Flurschäden und die Beschädigung der Grasnarbe (Vergilbung) sind zu unterlassen. Mit Rücksicht auf das Weidevieh dürfen Hunde zum Angeln grundsätzlich nicht mitgeführt werden. Die Gewässer und Ufer sind sauber zu hinterlassen und die Vegetation nicht zu beschädigen. Es ist auf brütende Vögel Rücksicht zu nehmen. Die evtl. vorhandene Einzäunung am Gewässer dient der Erhaltung einer Fischschutzzone durch Bewuchs und verhindert den Verbiss durch Weidevieh. Diese Einzäunung darf nicht verändert werden.
Der Erlaubnisschein gilt nur für die vorseitig bezeichnete Person. Kinder unter 12 Jahren benötigen zum Angeln ebenfalls einen Erlaubnisschein und müssen von einem volljährigen Fischereischeininhaber begleitet werden.
Mindestmaße und Schonzeiten:
Für die Gewässer der Fischereigenossenschaft Südwesthörn-Bongsiel gelten die in der schleswig-holsteinischen Binnenfischereiverordnung (BiFVO) festgelegten Mindestmaße und Schonzeiten (* der Fischereigenossenschaft)!
Auszug: BiFVO § 2 Mindestmaße und Schonzeiten:
(1) In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 LFischG gelten die nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:
Mindestmaß |
Schonzeit | |
Neunaugen | ||
Bachneunauge (Lampetra planeri) | - | ganzjährig |
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) | - | ganzjährig |
Meerneunauge (Petromyzon marinus) | - | ganzjährig |
Fische | ||
Aal (Anguilla anguilla) | 50 cm | - |
Aland (Leuciscus idus) | - | - |
Alse, Maifisch (Alosa alosa) | - | ganzjährig |
Äsche (Thymallus thymallus) | 35 cm | vom 01.01. bis 30.04. |
Bachforelle (Salmo trutta fario) | 30 cm | vom 01.10. bis 28.02. |
Bachschmerle (Barbatula barbatula) | - | ganzjährig |
Barbe (Barbus barbus) | - | ganzjährig |
Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) | - | - |
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) | - | ganzjährig |
Brassen (Abramis brama) | - | - |
Döbel (Leuciscus cephalus) | - | - |
Dorsch (Gadus morhua) | 35 cm | - |
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) | - | - |
Elritze (Phoxinus phoxinus) | - | ganzjährig |
Finte (Alosa fallax) | 30 cm | - |
Flußbarsch (Perca fluviatilis) | - | - |
Giebel (Carassius auratus gibelio) | - | - |
Groppe (Cottus gobio) | - | ganzjährig |
Große Maräne (Coregonus lavaretus) | 30 cm | - |
Gründling (Gobio gobio) | - | vom 01.04. bis 30.06. |
Güster (Blicca bjoerkna) | - | - |
Hasel (Leuciscus leuciscus) | - | ganzjährig |
Hecht (Esox lucius) | 50 cm * | vom 01.01. bis 15.05. * |
Karausche (Carassius carassius) | - | - |
Karpfen (Cyprinus carpio) | 35 cm | - |
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua) | - | - |
Kleine Maräne (Coregonus albula) | - | - |
Lachs (Salmo salar) | 60 cm | vom 01.10. bis 28.02. |
Meerforelle (Salmo trutta trutta) | 40 cm | vom 01.10. bis 28.02. |
Moderlieschen (Leucaspius delineatus) | - | ganzjährig |
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) | - | ganzjährig |
Ostgroppe (Cottus poeciliopus) | - | ganzjährig |
Ostseeschnäpel (Coregonus lavaretus balticus) | 40 cm | vom 01.11. bis 31.01. |
Quappe (Lota lota) | 35 cm | vom 01.01. bis 28.02. |
Rapfen (Aspius aspius) | 50 cm | - |
Rotauge (Rutilus rutilus) | - | - |
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) | - | - |
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) | - | ganzjährig |
Schleie (Tinca tinca) | 25 cm | - |
Steinbeißer (Cobitis taenia) | - | ganzjährig |
Stint (Osmerus eperlanus eperlanus) | - | - |
Störe (Acipenser sturio und Acipenser oxyrinchus) | - | ganzjährig |
Ukelei (Alburnus alburnus) | - | ganzjährig |
Wels (Silurus glanis) | - | - |
Zährte (Vimba vimba) | - | ganzjährig |
Zander (Stizostedion lucioperca) | 50 cm * | vom 01.01. bis 31.05. * |
Zope (Abramis ballerus) | - | ganzjährig |
Zwergstichling (Pungitius pungitius) | - | - |
Krebse | ||
Flusskrebs (Astacus astacus) | - * | ganzjährig * |
Muscheln | ||
Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) | - | ganzjährig |
Bachmuschel (Unio crassus) | - | ganzjährig |
Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) | - | - |
Gemeine Teichmuschel (Anadonta cygnea) | - | ganzjährig |
Große Flussmuschel (Unio tumidus) | - | ganzjährig |
Malermuschel (Unio pictorum) | - | ganzjährig |
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
Auszug: BiFVO § 5 Winterschonzeit
(1) Zum Schutz der Winterlaicher ist der Fischfang in der Zeit vom 01.10. bis 31.12. in den folgenden Gewässern und deren Zuläufen verboten:
a) im Schafflunder Mühlenstrom.
Fangliste
Wie auch der Erlaubnisschein befindet sich die Fangliste im sogenannten Fangbuch. In der Fangliste sind alle Fänge zu dokumentieren. Diese Daten werden für die Beurteilung des Fischbestandes und der Befischungsintensität benötigt und können als Nachweis bei einem Fischsterben dienlich sein. Außerdem können Besatz- und Hegemaßnahmen besser geplant und durchgeführt werden. In die Fangliste sind die folgenden Einträge vorzunehmen:
Das Datum des Angeltages (dieser ist vor Beginn des Angelns einzutragen, d.h. selbst wenn kein Fisch gefangen wurde befindet sich fort ein Eintrag. Kein Fang ist auch eine Information aus der der Fischbestand im gewissen Maße abgeleitet werden kann). Das Gewässer in dem geangelt wurde und die Fischart, Länge (cm) und Gewicht (g) ist zeilenweise und für jeden einzelnen Fisch einzutragen. Nur kleine Rotaugen und Rotfedern können in einer Zeile mit Gesamtstückzahl und -Gewicht angegeben werden.