Die Erlaubnisscheine, Ausgabestellen, Mindestmaße, Schonzeiten...
Die Fischereigenossenschaft Südwesthörn-Bongsiel gibt für seine Gewässer drei verschiedene Erlaubnisscheintypen mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer aus. Der Jahres-Erlaubnisschein berechtigt zum Fischfang in den Genossenschaftsgewässern in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres, der Monats-Erlaubnisschein ist gültig vom Anfangstag bis zum gleichen Tag des Folgemonats (z.B. vom 17.02. bis 17.03). Der Tages-Schein (mit der Gültigkeit von einem Tag) ist nur beim Deichbauamt in Risum-Lindholm und im Angelshop Bredstedt erhältlich!
Es dürfen 4 Handangeln mit je einem Haken eingesetzt werden. An einer Fliegenrute sind 2 Fliegen erlaubt. Für Köderfischsenken gilt eine Begrenzung auf 1 x 1 m. Kleine Ruderboote (ohne Motor und ohne Segel) dürfen zum Fischen mit der Handangel genutzt werden.
Preise: Für Erwachsene kostet der Jahresschein 40,- €, der Monatsschein 20,- € und der Tagesschein 5,- €. Jugendliche (unter 18 Jahre) können für 10,- € ein ganzes Jahr angeln (= Jahresschein).
Für das Fangbuch, welches den Erlaubnisschein und die Fangliste beinhaltet, wird ein Pfand von 5,- € erhoben. Bei der Rückgabe wird das Pfand erstattet bzw. mit einem neuen Fangbuch verrechnet. Das Pfand wurde eingeführt, um die Rücklaufquoten der Fanglisten zu erhöhen. Diese sind für die Beurteilung der Fischbestände (Hegeplan) und den entsprechenden Besatzmaßnahmen von größter Bedeutung. Die Fanglisten können auch unter Angabe der Fangbuch-Nummer per Mail oder Fax gesendet werden.
Ausgabestellen:
Das Fangbuch inkl. Erlaubnisschein kann nach Vorlage eines gültigen Fischereischeines bei folgenden Ausgabestellen erworben werden:
Fischereigenossenschaft beim Deichbauamt (Mo-Fr: 8:00 - 12:00 Uhr, Mo – Do: 13:00 - 16:00 Uhr)
Heie-Juuler-Wäi 1,
25920 Risum-Lindholm,
Tel. 04661-6003-10,
Fax 04661-6003-15,
Mail:
Homepage: www.angeln-nf.de
Obi ehem. Friesencenter (Mo-Fr: 8:00 - 20:00 Uhr, Sa: 8:00 - 18:00 Uhr)
Ostring 51-55
25899 Niebüll
Tel. 04661-9033-45
Mail:
Homepage: www.obi.de/baumarkt/niebuell/
Angelgeräte Ovens GmbH (Mo-Fr: 9:15 - 18:30 Uhr, Sa: 9:00 - 12:30 Uhr)
Andreas-Clausen-Straße 2
25813 Husum
Tel. 04841-72432
Industriestraße 21
25917 Leck
Tel. 04662-8916785
Mail:
Lütte Holtstuuv (Mo-Fr: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr, Sa: 9:00 - 12:30 Uhr)
Tondernsche Straße 41a
25821 Bredstedt
Tel. 04671-930935
Mail:
Homepage: www.holtstuuv.de
Angeljoe Flensburg (Mo-Fr: 8:00 - 18:00 Uhr [Apr.-Sept. bis 19:00 Uhr], Sa: 08:00 - 17:00 Uhr)
Scandinavian-Park 3
24983 Handewitt
Tel. 04608-9722970
Mail:
Homepage: www.angeljoe.de
Bedingungen für das Angeln in den Gewässern der Fischereigenossenschaft:
Die gesetzliche Grundlage für die Erlaubnis zum Fischfang in den Fischhegebezirken der Fischereigenossenschaft ist die Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiverordnung (BiFVO) und das Landesfischereigesetz in der jeweils gültigen Fassung.
1. Der Erlaubnisschein berechtigt zur Ausübung der Fischerei in den Genossenschaftsgewässern durch 4 Handangeln mit je 1 Haken. An der Fliegenrute sind 2 Fliegen erlaubt. Für Köderfischsenken gilt eine Begrenzung auf 100 x 100 cm - die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten. Kleine Boote ohne Motorkraft und ohne Segel können zum Fischen mit Handangeln genutzt werden.
2. Folgende Gewässer sind von der Erlaubnis zum Fischfang ausgenommen:
Angelgebiet Bongsiel:
a) die Speicherbecken Nord und Süd im Hauke-Haien-Koog
b) der Auslaufbereich im Mittelbecken des Bongsieler Kanals (Hauke-Haien-Koog) zwischen Schlüttsiel und dem Einlassbauwerk zum Speicherbecken Nord
c) Nordteil des Bottschlotter Sees (Abgrenzung durch Bojen / Schilder)
Angelgebiet Südwesthörn:
d) Süderau
e) Dreiharder Gotteskoogstrom von der Einmündung Süderau bis Brücke Humptrup
f) die Schutzgebiete Gotteskoogsee (samt dem umgebenen Ringgraben), Kahlebüller See, Haasberger See, Aventofter See und die Brückengrabenniederung
3. Der Fischfang in den Staubecken / Aufweitungen vor bzw. hinter den Schöpfwerken ist grundsätzlich gestattet soweit nichts anderes durch Hinweisschilder geregelt ist. Die Schöpfwerke selber und die baulichen Einrichtungen (inkl. Ein- und Ausläufe) dürfen nicht betreten werden.
4. Der Erlaubnisschein berechtigt nicht zum Befahren der Deiche und Verbandsflächen mit Motorfahrzeugen. Die Hecktore sind geschlossen, Gewässer und Ufer sauber zu halten. Das Entzünden von Lagerfeuern ist nicht gestattet. Jeglicher Flurschaden und die Beschädigung der Grasnarbe (u.a. Vergilbung) ist zu unterlassen. Mit Rücksicht auf das Weidevieh dürfen Hunde zum Angeln grundsätzlich nicht mitgeführt werden.
5. Die Gewässer und Ufer sind sauber zu hinterlassen und die Vegetation nicht zu beschädigen. Es ist auf brütende Vögel Rücksicht zu nehmen. Die Abfriedigung am Gewässer dient der Erhaltung einer Fischschutzzone durch Bewuchs und verhindert den Verbiss durch Weidevieh. Diese Abfriedigung darf nicht verändert werden.
6. Der Erlaubnisschein gilt nur für die vorseitig bezeichnete Person. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers angeln, benötigen aber auch einen Erlaubnisschein. Den Fischereiaufsehern und den vom Deich- und Hauptsielverband durch besonderen Ausweis bestellten Aufsichtsperson, ist jederzeit die Fischereiberechtigung auf Verlangen nachzuweisen, der Fang vorzuzeigen und ihren Weisungen Folge zu leisten. Bei Fischwilderei angetroffene Personen werden zur Anzeige gebracht.
7. Der Scheininhaber verpflichtet sich, die Fangliste chronologisch und vollständig auszufüllen. Die Ausgabe eines neuen Erlaubnisscheines erfolgt nur gegen Rückgabe der Fangliste bzw. des Fangbuches. Die Nichtbeachtung der Bedingungen der Fischereigenossenschaft und der gesetzlichen Bestimmungen hat den entschädigungslosen Entzug des Erlaubnisscheines zu Folge. Zukünftig wird dann die Ausgabe des Erlaubnisscheins verwehrt und somit das Angeln in den Genossenschaftsgewässern verboten. Der Erlaubnisschein ist nur in Verbindung mit einem Fischereischein gültig. Er ist beim Fischfang stets bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Mindestmaße und Schonzeiten:
Für die Gewässer der Fischereigenossenschaft Südwesthörn-Bongsiel gelten die in der schleswig-holsteinischen Binnenfischereiverordnung (in der jeweils gültigen Fassung) festgelegten Mindestmaße und Schonzeiten. Um die Bestände von Hecht und Zander zu stabilisieren, wurden abweichend davon für diese Fischarten die Mindestmaße erhöht und die Schonzeiten erweitert (Kennzeichnung mit *).
Auszug: § 2 Mindestmaße und Schonzeiten
(1) In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 3 u. Abs. 4 Satz 2 LFischG gelten für die nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße (gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse) und Schonzeiten:
Mindestmaß | Schonzeit | |
Neunaugen | ||
Bachneunauge (Lampetra planeri) | - | ganzjährig |
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) | - | ganzjährig |
Meerneunauge (Petromyzon marinus) | - | ganzjährig |
Fische | ||
Aal (Anguilla anguilla) | 50 cm | - |
Aland (Leuciscus idus) | - | - |
Alse, Maifisch (Alosa alosa) | - | ganzjährig |
Äsche (Thymallus thymallus) | 35 cm | vom 1. Januar bis 30. April |
Bachforelle (Salmo trutta fario) | 30 cm | vom 1. Oktober bis 28. Februar |
Bachschmerle (Barbatula barbatula) | - | ganzjährig |
Barbe (Barbus barbus) | - | ganzjährig |
Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) | - | - |
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) | - | ganzjährig |
Brassen (Abramis brama) | - | - |
Döbel (Leuciscus cephalus) | - | - |
Dorsch (Gadus morhua) | 35 cm | - |
Dreistachliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) | - | - |
Elritze (Phoxinus phoxinus) | - | ganzjährig |
Finte (Alosa fallax) | 30 cm | - |
Flussbarsch (Perca fluviatilis) | - | - |
Giebel (Carassius gibelio) | - | - |
Groppe (Cottus gobio) | - | ganzjährig |
Große Maräne (Coregonus spp.) | 30 cm | - |
Gründling (Gobio gobio) | - | vom 1. April bis 30. Juni |
Güster (Blicca bjoerkna) | - | - |
Hasel (Leuciscus leuciscus) | - | ganzjährig |
Hecht (Esox lucius) | 50 cm * | vom 1. Januar bis 15. Mai * |
Karausche (Carassius carassius) | - | - |
Karpfen (Cyprinus carpio) | 35 cm | - |
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua) | - | - |
Kleine Maräne (Coregonus albula) | - | - |
Lachs (Salmo salar) | 60 cm | vom 1. Oktober bis 28. Februar |
Meerforelle (Salmo trutta trutta) | 40 cm | vom 1. Oktober bis 28. Februar |
Moderlieschen (Leucaspius delineatus) | - | ganzjährig |
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrinchus) | - | ganzjährig |
Ostgroppe (Cottus poecilopus) | - | ganzjährig |
Ostseeschnäpel (Coregonus maraena) | 40 cm | vom 1. November bis 31. Januar |
Quappe (Lota lota) | 35 cm | vom 1. Januar bis 28. Februar |
Rapfen (Aspius aspius) | 50 cm | - |
Rotauge (Rutilus rutilus) | - | - |
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) | - | - |
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) | - | ganzjährig |
Schleie (Tinca tinca) | 25 cm | - |
Steinbeißer (Cobitis taenia) | - | ganzjährig |
Stint (Osmerus eperlanus eperlanus) | - | - |
Störe der Arten Acipenser sturio und Acipenser oxyrinchus | - | ganzjährig |
Ukelei (Alburnus alburnus) | - | ganzjährig |
Wels (Silurus glanis) | - | - |
Zährte (Vimba vimba) | - | ganzjährig |
Zander (Sander lucioperca) | 50 cm * | vom 1. Januar bis 31. Mai * |
Zope (Abramis ballerus) | - | ganzjährig |
Zwergstichling (Pungitius pungitius) | - | - |
Krebse | ||
Flusskrebs (Astacus astacus) | - | ganzjährig |
Muscheln | ||
alle heimischen Muschelarten | - | ganzjährig |
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
Auszug: § 5 Winterschonzeit
(1) Zum Schutz der Winterlaicher ist der Fischfang in der Zeit vom 01.10. bis 31.12. im Schafflunder Mühlenstrom samt Zuläufen verboten.